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© Regierung von Oberfranken 12.03.2025Allgemeinverfügung: Walzverbot auf Grünlandflächen in Oberfranken auf 2. April 2025 verschoben; ausgenommen sind alle Wiesenbrütergebiete
Seit dem Jahr 2020 ist es grundsätzlich verboten, Grünland nach dem 15. März zu walzen, um Gelege von Wiesenbrütern zu schützen. Aufgrund der aktuellen Witterung gestattet die Regierung von Oberfranken für alle Landkreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Oberfranken das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 1. April 2025. Ausgenommen von der Verschiebung des Termins sind alle Wiesenbrütergebiete im Regierungsbezirk.
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© BBK 11.03.2025Landesweiter Probealarm am 13. März 2025, 11 Uhr
Am 13. März 2025 findet der nächste landesweite Warntag statt. Ab 11:00 Uhr werden in ganz Bayern sämtliche Warnmittel getestet, um die Bevölkerung auf den Ernstfall vorzubereiten.
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06.03.2025
Erlös aus Regierungs-Honigverkauf geht an "Die Summer e.V."
Rund 40 Kilogramm Regierungshonig wurden in einer Weihnachtsaktion an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierung von Oberfranken verkauft. Dabei konnte ein Erlös von 650 Euro erzielt werden, der nun für einen guten Zweck an den Bayreuther Verein Die "Summer e.V." gespendet wurde.
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IM FOKUS:
Der Freistaat Bayern unterstützt die durch die Unwetterereignisse Geschädigten durch Soforthilfen.
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Weitere Informationen zu Planfeststellungen und weiteren Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Infektionskrankheit, die Haus- und Wildschweine befällt. Menschen sind nicht gefährdet.
Das Bayerische Verbraucherschutzministerium hat den Weg dafür freigemacht, dass im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in Bayern lokale Metzgereien soweit als möglich entlastet werden. Mehr Informationen in der Pressemitteilung Nr. 137/24 vom 05.12.2024.
Betriebe, die Schweine schlachten, und Schweinefleisch zerlegen, verarbeiten oder lagern, brauchen eine Benennung durch die Regierung beziehungsweise das Landratsamt, wenn sie Schweine beziehungsweise Schweinefleisch aus einer wegen Afrikanischer Schweinepest gebildeten Sperrzone II oder III verarbeiten möchten.
Für das Zerlegen, Verarbeiten und Lagern sind jedoch Ausnahmen möglich.
Um diese Ausnahmen zu ermöglichen, wurde durch die Regierung von Oberfranken für die lebensmittelrechtlich zugelassenen Betriebe eine Allgemeinverfügung erlassen.
Wesentliche Inhalte sind:
1. Wenn Schweine aus einer Sperrzone II oder III zerlegt oder verarbeitet werden, ist das der Regierung von Oberfranken zuvor formlos anzuzeigen.
2. Die Produkte dürfen nur innerhalb Deutschlands vermarktet werden.
3. Alle Produkte aus dem Betrieb müssen besonders gekennzeichnet sein. Das ovale Identitätskennzeichen darf nicht mehr verwendet werden.
4. Alle Fleischabschnitte oder sonstigen Reste sind über die Tierkörperbeseitigung zu entsorgen.
Für die nicht zugelassenen Betriebe erlassen die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden analoge Allgemeinverfügungen.
Hinweis: Die Inanspruchnahme der durch die Allgemeinverfügung gewährten Ausnahme ist den zuständigen Behörden anzuzeigen.
Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
Maul- und Klauenseuche
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine hochansteckende Tierkrankheit. Empfänglich sind alle Klauentiere, zum Beispiel Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamelartige wie beispielsweise Lamas und Alpakas. Verbraucher sind nicht gefährdet.
Informationen zur Maul- und Klauenseuche
Geflügelpest
Das Geflügelpestgeschehen in Deutschland ist jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen. Während in den Sommermonaten nur wenige Fälle auftreten, ist im Herbst, Winter und zeitigen Frühjahr mit einem deutlichen Anstieg der Fälle zu rechnen. Betroffen sind sowohl Wildvögel als auch Hausgeflügelbestände.
Informationen zur Geflügelpest
Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte, hauptsächlich akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder. Der Erreger ist für den Menschen nicht gefährlich.
Weitere Informationen über Ausschreibungs- und Auswahlverfahren, Inhalt der Bewerbungen und aktuelle Ausschreibungen.
Übersicht zum Ordensverfahren, Verdienstorden, Medaillen und zur Frankenwürfelverleihung.
Unternehmen und Selbständige aus Bayern, denen im Frühjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe bewilligt wurde, erhielten Ende November 2022 ein Erinnerungsschreiben zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses.
Empfängerinnen und Empfänger der Corona Soforthilfe, die sich im Rahmen des ersten Rückmeldeverfahrens nicht gemeldet haben, wurden mit Schreiben vom 09. September 2024 letztmals aufgefordert, eine Rückmeldung zu geben. Diese Frist ist zum 31.10.2024 abgelaufen.
Sollten Sie kein Erinnerungsschreiben erhalten haben oder der Link auf Ihrem Schreiben nicht aufrufbar sein, wenden Sie sich bitte per Mail an Soforthilfe-Corona@reg-ofr.bayern.de, um Ihren Rückmeldelink zu erhalten und Ihre Rückmeldung unverzüglich durchführen zu können.
Soforthilfe Corona
Für telefonische Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet. Fragen per E-Mail richten Sie bitte unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben an info@soforthilfecorona.bayern.de.
- Wichtige Hotlines
- Links zu den Coronavirus-Informationsseiten der Bundesregierung und der bayerischen Staatsministerien
- Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
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Aufgrund des militärischen Angiffs Russlands auf die Ukraine und der dortigen Kampfhandlungen sind hunderttausende Menschen auf der Flucht – nicht nur innerhalb der Ukraine, sondern auch über die Grenzen hinweg. Sie suchen Schutz und Sicherheit.
Viele Bürgerinnen und Bürger fragen, wie sie nun die Menschen in Not unterstützen können.
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