Wohnraum für Auszubildende; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende.
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Der Freistaat Bayern fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende.
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum für Auszubildende eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien, die eine Ausbildung am Ausbildungsort Bayern absolvieren.
Gegenstand der Förderung ist
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen mit bis zu 45.000 EUR pro Wohnplatz im Einzelzimmer und bis zu 26.000 EUR pro Wohnplatz im Doppelzimmer bei 25-jähriger Bindung. Für bedarfsgerechte rollstuhlgerechte Apartments kann die Zuwendung um bis zu 15.000 EUR pro Wohnplatz erhöht werden.
Das Baudarlehen kann zudem für zuwendungsfähige Ausgaben für die Errichtung von notwendigen Hoch- oder Tiefgaragen, für konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen aus der Betriebserlaubnis, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen und für konkurrierende Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen, wie z.B. Architektenwettbewerbe erhöht werden.
Voraussetzung für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende:
Zuwendungsempfänger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber. Und insbesondere gemeinnützige Träger und Organisationen, Träger und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe, Träger der beruflichen Bildung, Zusammenschlüsse von Berufs- und Fachverbänden, kommunale Unternehmen und Kommunen.
Ausschlusskriterien:
Maßnahmen, die ohne die Zustimmung der Bewilligungsbehörde begonnen wurden, werden nicht gefördert.
Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle (der Regierung, Stadt München, Nürnberg oder Augsburg) einzureichen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Keine
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage