Wohnraum für Auszubildende; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende.
Zweck
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum für Auszubildende eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien, die eine Ausbildung am Ausbildungsort Bayern absolvieren.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist
- der Bau, die Erweiterung sowie der Ersterwerb von Wohnraum für Auszubildende,
- der Umbau von Wohnraum für Auszubildende sowie Maßnahmen der umfassenden energetischen Modernisierung,
- der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Auszubildende.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber.
Und insbesondere gemeinnützige Träger und Organisationen, Träger und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe, Träger der beruflichen Bildung, Zusammenschlüsse von Berufs- und Fachverbänden, kommunale Unternehmen und Kommunen.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen mit bis zu 45.000 EUR pro Wohnplatz im Einzelzimmer und bis zu 26.000 EUR pro Wohnplatz im Doppelzimmer bei 25-jähriger Bindung. Für bedarfsgerechte rollstuhlgerechte Apartments kann die Zuwendung um bis zu 15.000 EUR pro Wohnplatz erhöht werden.
Das Baudarlehen kann zudem für zuwendungsfähige Ausgaben für die Errichtung von notwendigen Hoch- oder Tiefgaragen, für konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen aus der Betriebserlaubnis, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen und für konkurrierende Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen, wie z.B. Architektenwettbewerbe erhöht werden.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen
Ansprechpartner
Frau Hertel
Telefon +49 (0)921 604-1434
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail wohnungswesen@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Voraussetzung für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende:
- ein nachhaltiger Bedarf von mindestens zehn Wohnplätzen am Standort
- eine verkehrsgünstige Lage
- Die Wohnplätze dürfen für die Dauer der Belegungsbindung (25 Jahre) nur bedürftigen Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien überlassen werden; bis zu 20 % der Wohnplätze können an Studierende vergeben werden
- angemessene Größen und Kosten
- nachgewiesene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
- Zur Belegung der Wohnplätze mit minderjährigen Auszubildenden bedarf es einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII
- Beachtung der höchstzulässigen Leeraummiete (260 bzw. 280 EUR in Gebieten mit erhöhtem Wohnraumbedarf) und des Möblierungszuschlags (16 Euro monatlich je Wohnplatz)
Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle (der Regierung, Stadt München, Nürnberg oder Augsburg) einzureichen.
Maßnahmen, die ohne die Zustimmung der Bewilligungsbehörde begonnen wurden, werden nicht gefördert.
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis vorzulegen.
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis zum Grundstück oder Erbbaurecht
- Nachweise über Fremd- und Eigenmittel
- Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
- Kosten nach DIN 276 mit Gliederung nach Leistungsbereichen
- Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)
keine
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) - GVBI. S. 260, BayRS 23330-2-B
- Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende - AzubiR 2024 - - BayMBl. Nr. 70, Az. 31-4740.10-2
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage