Öffentliche Zustellungen
Öffentliche Zustellungen der Regierung von Oberfranken nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie nach Art.15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) erfolgen durch Bekanntmachung auf dieser Seite.
01.10.2024
Öffentliche Zustellung nach Art. 15 VwZVG:
11-664438 - Vakhtangi NATCHKEBIA
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Öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG; Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG bzw. § 15 VwZVG; Festlegung der Stelle für die Veröffentlichung an der Regierung von Oberfranken
Hiermit wird festgelegt, dass
- die öffentliche Zustellung von Verwaltungsakten nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) des Bundes bzw. § 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) – sowie
- Öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) – ausgenommen Allgemeinverfügungen –
durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Regierung von Oberfranken unter Service – Amtliche Veröffentlichungen – Öffentliche Zustellung erfolgen.
Dieser Veröffentlichungsort wird hiermit als Stelle einer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß Art 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG festgelegt sowie zur Stelle für die Bekanntmachung einer Benachrichtigung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZVG allgemein bestimmt.
Für Allgemeinverfügungen gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfg wird festgelegt, dass die ortsübliche Bekanntmachung gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG mittels Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken erfolgt.
Diese Neuregelung tritt ab 1. Oktober 2024 in Kraft.