Beglaubigung von Urkunden
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Die Regierung von Oberfranken nimmt Beglaubigungen deutscher Urkunden der inneren Verwaltung zum Gebrauch im Ausland (Legalisation, Apostille) vor.
Antrag
Legalisation
Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland in der Regel nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des jeweiligen Staates in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Grundsätzlich ist vor der Legalisation eine Beglaubigung der betreffenden Dokumente durch die zuständigen deutschen Behörden notwendig. Das ist für oberfränkische Urkunden aus dem Bereich der inneren Verwaltung die Regierung von Oberfranken. Urkunden aus dem Justizbereich werden von den örtlich zuständigen Justizbehörden beglaubigt.
Apostille
Nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 tritt bei den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung an die Stelle der Legalisation, nämlich die Apostille. Auch diese wird für oberfränkische Urkunden aus dem Bereich der inneren Verwaltung von der Regierung von Oberfranken ausgefertigt.