Natur in Oberfranken
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Aktuelles
Verordnung über das Naturschutzgebiet Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel sowie Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel
Das Luisenburg-Felsenlabyrinth sowie das umliegende Blockmeer mit dem Kleinen Labyrinth und dem Burgstein gehören zu den bundesweit herausragenden Naturerscheinungen. Das Gebiet soll nach der Weltenburger Enge das zweite Nationale Naturmonument Bayerns werden. Zugleich werden die dort bestehenden Naturschutzgebiete Luisenburg und Kleines Labyrinth erweitert und als einheitliches Naturschutzgebiet Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel neu ausgewiesen.
Das Luisenburg-Felsenlabyrinth besteht aus einer riesigen Ansammlung von imposanten Granitfelsen, die ein verworrenes Labyrinth über eine Fläche von mehreren Hektar bilden. Die einzigartige Kombination aus Natur und Kultur bildet den unverkennbaren Landschaftscharakter des Nationalen Naturmonuments und des Naturschutzgebiets Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel. Die Gebiete sollen als bundesweit herausragende Naturerscheinung geschützt werden. Aktuell führen wir das förmliche Ausweisungsverfahren durch.
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat als federführendes Ressort den Entwurf einer Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel erarbeitet und innerhalb der Staatsregierung abgestimmt. Für den Erlass der Verordnung ist gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) die Staatsregierung zuständig. Für die Inschutznahme des gleichnamige Naturschutzgebiets ist die Regierung von Oberfranken gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG zuständig.
Schutzzweck der Verordnungen ist insbesondere die Erhaltung der naturgeschichtlich und geologisch bedeutsamen Felsenformationen, die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Wälder und Waldränder mit einheimischen und standorttypischen Baum- und Straucharten, die imposante Naturerscheinung mit ihrem Erlebnis, Bildungs- und Forschungswerts sowie die Bewahrung der gebietstypischen Lebensräume, wie das Blockmeer und die Fichtenblockwälder. Das Nationale Naturmonument soll auch naturgeschichtliche Besonderheiten erlebbar machen, Wissenschaft und Forschung ermöglichen. Zur Wahrung dieses Schutzzwecks regeln die Verordnungen unter anderem in einer beispielhaften Aufzählung Handlungen, die untersagt sind. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das naturschutzrechtliche Betretungsrecht bleibt jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unberührt von den Verboten bleiben auch weitere in der Verordnung aufgeführte Maßnahmen und Tätigkeiten. Die Verwaltung erfolgt durch die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken.
Maßnahmengebiete für Fischotter nach § 3 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV)
Am 14. Februar 2025 trat die Allgemeinverfügung zur Festlegung der Gebiete zur Entnahme von Fischottern nach § 3 der AAV in Kraft. Die festgelegten Maßnahmengebiete befinden sich in den Landkreisen Wunsiedel i.F., Bayreuth und Hof mit Stadtgebiet Hof.
In den betroffenen Gebieten kann nun eine Entnahme von Fischottern zur Abwehr von ernsten fischereiwirtschaftlichen Schäden bei den entsprechenden unteren Naturschutzbehörden (an den Landratsämtern) beantragt werden.
Die Allgemeinverfügung sieht eine Befristung bis Februar 2026 und eine Höchstentnahmezahl von insgesamt zehn Fischottern pro Jahr im Regierungsbezirk vor.
Abschuss von Kormoranen
Die Bayerische Staatsregierung hat mit der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung – AAV – vom 03. Juni 2008 die Tötung von Kormoranen in einen Umkreis von 200 Metern um Gewässer zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt in der Zeit vom 16.08. bis 14.03. (in Schonbezirken sowie in geschlossenen Gewässern bis 30.03.) erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem Naturschutzgebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete.
Darüber hinaus hat die Regierung von Oberfranken für den Aischgrund, für das Talsystem der Wiesent, für Teilbereiche des Mains und seiner Nebenflüsse sowie für erwerbswirtschaftlich genutzte Teichanlagen weitergehende Regelungen in Form von Allgemeinverfügungen getroffen.
Die Allgemeinverfügungen gelten bis zum 30. April 2028.

Natur und Landschaft
Die biologische Vielfalt, der Reichtum an Arten und Lebensräumen, ist die Grundlage der landschaftlichen Schönheit Oberfrankens. Sie macht den Reiz unserer Landschaften aus und ihr verdanken die Naturräume Oberfrankens auch zu Recht die Bezeichnung "Wohlfühlregion".
Diese biologische Vielfalt, die Biodiversität, ist Voraussetzung für Erholung, Tourismus und Wirtschaft. Sie ist die Basis für gesunde Lebensmittel aus fruchtbaren Böden und sauberes Wasser.

Trotz aller Bemühungen im Naturschutz ist diese Vielfalt nach wie vor weltweit bedroht, die Roten Listen der gefährdeten Arten werden immer länger, die Auswirkungen des Klimawandels sind noch gar nicht absehbar. Gleichzeitig gibt es aber auch erfolgreiche Naturschutzprojekte in allen Teilen unseres Regierungsbezirks, denen eines gemeinsam ist: In ihnen arbeiten die verschiedensten Gruppen und Institutionen zum Wohle der Natur Hand in Hand zusammen – Landnutzer, Fachbehörden, Kommunen, Landschaftspflege- und Naturschutzverbände. Naturschutz zeigt sich als Gemeinschaftsaufgabe, die jeden angeht und zu der alle etwas beitragen können.