Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gleichstellungsverfahrens und (oder) Anerkennungsverfahrens richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
Sofern die Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied nach der HufBeschl-AnerkennV möglich sein sollte, beträgt der Gebührenrahmen 5 EUR bis 25.000 EUR (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG).
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.
Sofern ein Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied abzulehnen ist, kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr (siehe oben) bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr (vgl. Art. 8 Abs. 2 KG).
Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach Art. 10 Kostengesetz. Diese können insbesondere bei einem Postzustellungsauftrag anfallen.