Hilfen für Betroffene des Unwetters in Oberfranken
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat zur Unterstützung der Geschädigten in den von den vergangenen Starkregenfällen und dem nachfolgenden Hochwasser im Juli 2021 besonders stark betroffenen Gebieten, eine "Finanzhilfe- und Soforthilfeaktion Juli 2021" eingeleitet.
Die Bayerische Staatsregierung hat ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen, an dem sich der Bund zu 50 Prozent beteiligt.
Hilfen für Betroffene des Unwetters im Juli 2021 in den Landkreisen Forchheim und Hof sowie der Stadt Hof
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Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe "Hochwasser im Juli 2021" geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
Die Aufbauhilfen treten an die Stelle der Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, die von der Naturkatastrophe "Hochwasser im Juli 2021" geschädigt sind. Sie stützen sich auf die folgenden Richtlinien: Richtlinien für die Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe "Hochwasser im Juli 2021" geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung (nicht abschließend)
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe, auch solche, die Eigentümer geschädigter – gegebenenfalls auch teilweise zu Wohnzwecken genutzter – Gewerbeimmobilien sind,
- private Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie
- Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) (Industrie- und Gewerbegelände; Anbindung von Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz; Abwasser- und Abfallanlagen; Tourismus; Bildungseinrichtungen; Technologie-, Gründer- und Gewerbezentren (TGZ)).
Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass sich die geschädigte Betriebsstätte bzw. die geschädigte wirtschaftsnahe Infrastruktur in der Gebietskulisse befindet oder der Schaden bei Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gebietskulisse entstanden ist.
Aufbauhilfen können in den folgenden oberfränkischen Städten und Landkreisen gewährt werden:
Stadt Hof, Landkreis Hof, Landkreis ForchheimNicht antragsberechtigt sind insolvente Unternehmen, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt wird oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
Art und Umfang der Aufbauhilfen
Aufbauhilfen werden als Billigkeitsleistung für Ausgaben zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die unmittelbar durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 entstanden sind, gewährt. Die entstandenen Schäden und Einkommenseinbußen müssen in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Aufbauhilfen werden ab einer Schadenshöhe von 10.000 Euro gewährt. Grundsätzlich wird eine Aufbauhilfe in Höhe von bis zu 80 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben bzw. der erstattungsfähigen Einkommenseinbußen gewährt.
Angaben zu Schäden sowie Einkommenseinbußen
Die entstandenen Schäden sind von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. Diese Schätzungen sind als Anlage beizufügen. Sachverständigenhonorare stellen erstattungsfähige Ausgaben dar.
Anrechnung bereits erhaltener Finanzhilfen
Staatliche Finanzhilfen, insbesondere die Soforthilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe "Hochwasser im Juli 2021" geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Trägern wirtschaftsnaher Infrastruktur, sind anzurechnen.
Steuerliche Berücksichtigung von Billigkeitsleistungen
Gewährte Billigkeitsleistungen sind steuerpflichtig und im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Antragstellung
Es ist ausschließlich das offizielle Antragsformular zu verwenden. Die aufgetretenen Schäden sowie Einkommenseinbußen sind lückenlos in einer xls-Übersicht zu dokumentieren. Weitere notwendige Nachweise sind beizulegen.
Anträge sind grundsätzlich mit Beginn des Vorhabens und bis spätestens zum 30. Juni 2022 schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bitte senden Sie das online ausgefüllte Antragsformular als unterschriebenes und gescanntes PDF-Dokument zusammen mit allen Anlagen, darunter die Nachweise über die Schäden und Einkommenseinbußen in einer tabellarischen xls-Übersicht, per E-Mail an: Härtefonds
Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge zeitnah bearbeitet und bewilligt werden können.
Kontakt
Bei Fragen schreiben Sie bitte eine E-Mail an: Härtefonds
Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen erhalten haben, nennen Sie dieses bitte, um uns die Zuordnung Ihrer Anfrage zu erleichtern.
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Soforthilfen für Privathaushalte und nicht gewerbliche Vermieter
Die Anträge auf Soforthilfe für "Haushalt/Hausrat" und "Ölschäden an Gebäuden", können bei der jeweils zuständigen Stadt Hof sowie den Landratsämtern Hof und Forchheim gestellt werden. Von dort erfolgt auch die Auszahlung der Soforthilfen.
Die Ansprechpartner der Kreisverwaltungsbehörden und ggf. erweiterte Öffnungszeiten, Auszahlungsmodalitäten sowie die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
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Finanzhilfeaktion
Für die Durchführung der Finanzhilfeaktion gilt die Härtefondsrichtlinie (HFR) vom 11. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 142).
Weitere Informationen des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat finden Sie auf der Seite Hochwasser im Juli 2021 – Steuerliche Hilfen – Staatliche Soforthilfe- und Finanzhilfeaktion
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Soforthilfen für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Fischerei
Informationen zum Hilfsprogramm Hochwasser 2021 der Landwirtschaftsverwaltung gibt es beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie im Förderwegweiser auf der Internetseite des Staatsministeriums (www.stmelf.bayern.de/hochwasser).
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Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den betroffenen Kommunen in Oberfranken (PWI 2021)
Die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 haben in den Landkreisen Forchheim und Hof, sowie der kreisfreien Stadt Hof erhebliche Schäden verursacht. Die Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen dieser Katastrophen werden aus dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ finanziert. Hierzu wird nach Abstimmung mit dem Bund auch ein Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den betroffenen Gemeinden Bayerns aufgelegt.
Beschreibung
Die Finanzhilfen werden als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO für Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden an der Infrastruktur in Städten und Gemeinden sowie deren Wiederherstellung nach den Richtlinien zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden 2021 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt. Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Regierung von Oberfranken als zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Antragsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ in Oberfranken die Gemeinden in den Landkreisen Forchheim und Hof, die Stadt Hof sowie dort Dritte nach Nr. 3 der "Richtlinie zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden 2021". Dritte legen ihre Bewilligungsanträge oder Schadensmeldungen den Gemeinden vor, in deren Gemeindegebiet der Schaden entstanden ist.Für Sie zuständig
Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 34 (Städtebau/Städtebauförderung) mit baufachlicher Unterstützung durch die Sachgebiete 30, 31 und 52.
Antragstellung und Fristen
Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ist bis spätestens 30. Juni 2023 per E-Mail an PWI2021 zu übermitteln:
Bei Fragen können Sie ebenso dieselbe E-Mail-Adresse verwenden.
Erforderliche Unterlagen
Anträge auf Hochwasserhilfe für gemeindliche Infrastruktur können Sie mit nachfolgend abrufbaren Antragsformular stellen. Eine Hilfestellung erhalten Sie unter dem Reiter Rechtsgrundlagen abrufbare Richtlinie PWI 2021.
Eine Zusammenfassung von mehreren punktuellen Schäden soll nur für räumlich zusammenhängende Infrastruktureinrichtungen gleicher Art (zum Beispiel bei zusammenhängenden Ortsstraßen) erfolgen. Bei der Antragstellung und beim Nachweis der Schäden wird möglichst weit dem Prinzip der Glaubhaftmachung gefolgt.
Dem Antrag sind, je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahmen, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies sind insbesondere:
- Schadensdokumentation mit Fotos
- Planunterunterlagen und Zusammenstellungen
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Angabe und Aufstellung über Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstige öffentliche Fördermittel und Hilfen als Schadensersatz oder zur Wiederherstellung für beschädigte Objekte. Andernfalls wird um formlose Erklärung gebeten, dass weitere finanzielle Mittel von Dritten zur Schadensbehebung nicht in Anspruch genommen werden.
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Tatsachen (nachfolgend abrufbar)
Auszahlungen beantragen Sie bitte mit dem nachfolgend abrufbaren Auszahlungsantrag.
Für die Maßnahmen sind Verwendungsnachweise mit nachfolgend abrufbaren Formular innerhalb eines Jahres nach deren Abschluss der Regierung vorzulegen.
Formulare
- Antrag Hochwasserhilfe (Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung)
- Anlage Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Tatsachen - (Mit jedem Antrag ist verbindlich eine Anlage über „subventionserhebliche Tatsachen“ einzureichen.)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
Richtlinie/Rechtsgrundlagen
- Richtlinie zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden 2021 (PWI 2021)
- Verwaltungsvereinbarung zur „Aufbauhilfe 2021“
Weiterführende Links
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Bayerisches Programm zur Unterstützung vom Hochwasser im Juli 2021 betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen in Bayern – BayHoPr 2021
Beschreibung
Die Finanzhilfen werden als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO für Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen sowie bei Schäden am Hausrat von Privathaushalten, insbesondere von Wohnungseigentümern und Mietern gewährt. Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Regierung von Oberfranken als zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Antragsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe 2021" private Haushalte und Wohnungsunternehmen bei Schäden an Wohngebäuden und deren Hausrat in den Landkreisen Hof und Forchheim sowie in der kreisfreien Stadt Hof, die von Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffen waren.
Für Sie zuständig
Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 35 – Wohnungswesen
Für Rückfragen steht Ihnen ebenfalls dieselbe E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Fristen
Förderanträge können bis spätestens 30. Juni 2023 gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Anträge zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen können Sie mit nachfolgend abrufbaren Antragsformular stellen. Hilfestellung gibt Ihnen dabei die unter dem Reiter Rechtsgrundlagen abrufbare Richtlinie zum Programm zur Unterstützung vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen – BayHoPr 2021.
Die Hochwasserschäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Dem Antrag sind, je nach Eigenart der beantragten Maßnahmen, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies sind insbesondere:
- Schadensdokumentationen mit Fotos
- Planunterlagen und Zusammenstellungen
- Kosten- und Finanzierungsaufstellungen
- Aufstellung über bereits gewährte Finanzhilfen, insbesondere Spenden, Versicherungsleistungen oder Leistungen im Zuge der Soforthilfen Juli 2021
Auszahlungen sind unter Vorlage einer Aufstellung der entstandenen Ausgaben und der Originalrechnungen bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
Für die Maßnahmen sind Verwendungsnachweise innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch zum 30. Juni 2028 vorzulegen.
Formular
Rechtsgrundlagen
Verwaltungsvereinbarung zur "Aufbauhilfe 2021"
Weiterführende Links
Hilfen für Betroffene eines Unwetters in Oberfranken
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Staatliche Hilfen für Schäden an kommunalen Hochbauten i.S.d. Art. 10 BayFAG (Schulen, Kindertagesstätten)
Im Rahmen der kommunalen Hochbauförderung nach Art. 10 BayFAG sind durch Elementarschadensereignisse veranlasste Maßnahmen grundsätzlich förderfähig.
Näheres Informationen zur Förderung, zu Voraussetzungen und die notwendigen Formulare finden Sie auf der Seite Öffentliche Schulgebäude und Schulsportanlagen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
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Staatliche Hilfen für kommunale Straßenbaulastträger bei Elementarschäden nach Art. 13c BayFAG
Informationen zum Förderprogramm nach Art. 13c Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) für die Beseitigung von Unwetterschäden an der straßenbaulichen Infrastruktur (Gemeindestraßen und Kreisstraßen sowie bestimmte Geh- und Radwege) finden Sie auf der Seite Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem HärtefondsDas Vorhaben muss zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch ein Elementarereignis verursacht wurden. Gefördert wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Aufwendungen, die dem laufenden Unterhalt – auch wenn dieser wegen der Sondersituation in verstärktem Umfang anfällt – zuzurechnen ist, sowie Eigenregiearbeiten des kommunalen Bauhofes können nicht gefördert werden.
Die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses muss dabei von fachkundiger Seite z.B. vom Deutschen Wetterdienst oder dem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt bestätigt oder mit einem Gutachten nachgewiesen werden.
Die Anträge sind zeitnah nach den Regelungen den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) i.V.m. Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. Die dafür notwendigen Unterlagen stehen unter dem Reiter "Formulare" zum Herunterladen zur Verfügung. Die dort auch befindlichen Checklisten stehen als Hilfestellung zur Verfügung.
Auf die Ausschlussfrist zum Jahreswechsel wird hingewiesen (s.a. Nr. 4.4 RZStra).