Tiergesundheit

Geflügelpest
Afrikanische Schweinepest
Blauzungenkrankheit


Tierseuchenbekämpfung

Die Gesundheit von Tieren zu erhalten sowie Tierseuchenbekämpfung sind Gemeinschaftsaufgaben des Staates und der Tierhalter und bilden die Basis einer leistungsfähigen Landwirtschaft und der Produktion sicherer Lebensmittel. Trotz großer Fortschritte der Wissenschaft in der Diagnostik, Vorbeugung und Bekämpfung, stellen Tierseuchen ein hohes Gefahrenpotential für die Tierbestände und die menschliche Gesundheit dar. Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung ist es, durch entsprechende Maßnahmen die Tiergesundheit zu fördern und zu erhalten, Tierseuchenausbrüchen vorzubeugen bzw. diese effizient zu bekämpfen.


Informationen zur Geflügelpest

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Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen (Wild-)Vögeln, die durch hoch pathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Die Infektionskrankheit befällt bevorzugt Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie zum Beispiel Enten und Gänse. Die Geflügelpest – auch "Vogelgrippe" genannt – ist eine Tierseuche, welche bei Einschleppung in Haus- und Nutzgeflügelbestände hohe Verluste verursachen kann und deshalb frühzeitig Maßnahmen erfordert.

 


Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

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Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virale Infektionskrankheit. Sie betrifft ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine). Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt z.B. über kontaminierte Gegenstände. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Hunde, findet nicht statt.
Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch und Wurstwaren von infizierten Tieren kann nicht zu einer Infektion beim Menschen führen.

Seit September 2020 ist Deutschland nicht mehr frei von der Afrikanischen Schweinepest (ASP). 

Neuauflage Rahmenplan zur Bekämpfung der ASP

Um die Behörden vor Ort bestmöglich bei deren Vorbereitungen auf den Seuchenfall zu unterstützen, wurde der bayerische "Rahmenplan Afrikanische Schweinepest" neu aufgelegt und an die aktuelle Lage angepasst: Rahmenplan ASP

Weitere Informationen

Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Zwei Jahre Afrikanische Schweinepest (ASP) in Deutschland – Kaniber mahnt: "Die Biosicherheit ist das A und O, um unsere Schweinebestände vor einem Eintrag zu schützen."
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Glauber: Bayern geht weiteren Schritt gegen Afrikanische Schweinepest
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Glauber: Weitere ASP-Präventionsmaßnahmen umgesetzt
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz


Informationen zur Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease – BT) ist eine virusbedingte, hauptsächlich akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder. Ziegen, Neuweltkameliden (u.a. Lamas, Alpakas) und Wildwiederkäuer sind für die BT ebenfalls empfänglich. Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich.

Weiterführende Informationen

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)
FAQs zur Blauzungenkrankheit
Informationen für Tierhalter und Tierärzte (LGL)


Animal Health Law -  EU-Tiergesundheitsrechtsakt

Seit dem 21.04.2021 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten das sog. "AHL" (Tiergesundheitsrechtsakt). Hierunter versteht man die Verordnung (EU) 2016/429 samt ihrer zugehörigen Tertiärrechtsakte (Durchführungsverordnungen und delegierte Verordnungen). Beim AHL handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union. Das bedeutet, dass diese Regelungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten und dass diese das nationale Recht (u.a. Tiergesundheitsgesetz) überlagern.  Gleichlautende oder entgegenstehende nationale Regelungen sind nicht mehr anzuwenden. Nationales Recht, welches dem AHL nicht entgegensteht, kann aber weiterhin angewendet werden.


Tiergesundheitsgesetz

Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und hat das Tierseuchengesetz damit abgelöst. Das TierGesG übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention.

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, wurde der Titel des Gesetzes von Tierseuchengesetz in Tiergesundheitsgesetz geändert.

Wie oben beschrieben, wurden wesentliche Teile des Tiergesundheitsgesetzes und auch anderer nationaler tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht abgelöst. Sofern einzelne Regelungen dem aber nicht entgegenstehen, kann auch das nationale Tiergesundheitsrecht weiter angewendet werden.

Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit – FLI

Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMEL. Es ist unter anderem das nationale Referenzlabor für anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen.

Krisenzentren

Zur Bekämpfung bestimmter schwerwiegender anzeigepflichtiger Tierseuchen wie z.B. Maul- und Klauenseuche, Vogelgrippe, Schweinepest etc. wird an der Regierung von Oberfranken im Ausbruchsfall ein Krisenstab eingerichtet, der verschiedene Bekämpfungsmaßnahmen im Regierungsbezirk koordiniert. Erster Ansprechpartner bei einem Verdacht auf Ausbruch einer Tierseuche ist aber zunächst das örtlich zuständige Veterinäramt.

Weitere Aufgaben der Bezirksregierung

Die Regierung von Oberfranken ist im Bereich des Tiergesundheitsrechts zuständig für die Zulassung von überregional tätigen Betrieben wie z.B. :

  • Betriebe zum Auftrieb von Huftieren, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten (sog. "Sammelstellen")
  • Zuchtmaterialbetriebe für die Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Samen, der zur Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat bestimmt ist (sog. "Besamungsstationen")
  • Zuchtmaterialbetriebe für die Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Eizellen sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen (sog. "Embryotransfereinrichtungen")