Asylbewerber; Vollzug von Aufenthaltsbeendigungen
Der Begriff der Aufenthaltsbeendigung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet führen. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gehört zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.
Asylsuchenden ausländischen Staatsangehörigen, deren Antrag auf Schutzanerkennung und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, haben nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht. Sie sind daher verpflichtet, die Bundesrepublik zu verlassen und somit ausreisepflichtig.
Zur selbstbestimmten Rückkehr in das Heimatland wird ausreisepflichtigen Ausländern eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Diese wird durch das zuständige BAMF im ablehnenden Bescheid über den Asylantrag erlassen. Gleichzeitig wird die Abschiebung in das Heimatland des Ausländers angedroht. Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt dabei 30 Tage, bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Woche. Lässt der Ausländer diese Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen, wird die Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchgeführt (= Abschiebung).
Die Ausreisepflicht tritt ebenfalls ein, wenn der Asylantrag unzulässig ist, weil das Asylgesuch des Asylbewerbers bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber von einem Drittstaat, in dem er vor Verfolgung sicher ist, wiederaufgenommen wird. In diesen Fällen wird die Abschiebung in diesen Staat angedroht, der dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat bzw. in den Drittstaat, in dem der Ausländer vor einer Verfolgung sicher ist. Hier beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise in diesen Staat ebenfalls eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheides.
Die bayerischen Ausländerbehörden sind an die ausländerrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden. Ihnen obliegt lediglich der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung, also die Überwachung der freiwilligen Ausreise und die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung.
Durch eine Abschiebung wird die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt.
Die Ausländerbehörden in Bayern veranlassen die Abschiebung, sofern vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen und keine Duldungsgründe vorliegen, die zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung führen.
Zur bayernweiten Koordinierung von Abschiebungen wurde das Landesamt für Asyl und Rückführungen gegründet, welches zur effektiven Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eng mit den Ausländerbehörden zusammenarbeitet.
Durch die Abschiebung entsteht ein i.d.R. für den gesamten Schengen-Raum gültiges, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 11 - Zentrale Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Dienststelle Bamberg
Für Asylbewerber in der AEO und in Stadt und Landkreis Bamberg
Telefon +49 (0)921 604-2300
Fax +49 (0)921 604-41970
E-Mail zab@reg-ofr.bayern.de
Dienststelle Bayreuth
Für Asylbewerber, die in Oberfranken außerhalb der AEO und von Stadt und Landkreis Bamberg untergebracht sind
Telefon +49 (0)921 604-2112
Fax +49 (0)921 604-42112
E-Mail zab@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die durch die Abschiebung entstehenden Kosten hat der betroffene Ausländer zu tragen.
- §§ 34, 34a, 35, 36, 38, 40 und 42 AsylG Asylgesetz (AsylG)
- § 60 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Verbot der Abschiebung
- § 58 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- § 11 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 3 Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR)