Kaminkehrerwesen
Das Kaminkehrerwesen ist eine traditionelle Handwerksbranche mit einer langen Geschichte. Kaminkehrer stellen durch ihre Tätigkeiten die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen in vielen Bereichen sicher. Das gilt für private Wohnungen, Heizungen in öffentlichen Gebäuden und Anlagen im gewerblichen Bereich usw. Sie sind mittlerweile zudem auch oft der richtige Ansprechpartner, wenn es um Energieberatung geht.
Geschichte
Seit dem 15.09.1969 galt in Deutschland das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (SchfG). Dieses hat die früheren Regelungen der damaligen Gewerbeordnung ersetzt. Das Kaminkehrerwesen wurde im SchfG deutschlandweit einheitlich geregelt. Auch das sog. "Kehrmonopol" war darin zu finden, also ein gesetzlich festgelegtes Recht eines bestimmten Schornsteinfegerbetriebs, in einem Bezirk Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerstätten usw. durchzuführen.
Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz
Aufgrund des EU-Wettbewerbsrechts wurde diese Regelung überdacht und zum 31.12.2012 endgültig abgeschafft, um den Weg für mehr Wettbewerb freizumachen. Somit trat am 01.01.2013 das auch heute noch gültige Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft.
Das neue SchfHwG unterscheidet dementsprechend in hoheitliche und freie Tätigkeiten.
Hoheitliche Tätigkeiten
Nur für die hoheitlichen Kaminkehrertätigkeiten wird ein Kaminkehrer nach Bewerbung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf einen Bezirk bestellt (siehe Kehrbezirksausschreibungen). Seine Aufgaben umfassen dann die Feuerstättenschau und den zugehörigen Feuerstättenbescheid, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen und Ersatzvornahmen.
Für diese Aufgaben gilt eine staatliche Gebührenordnung (Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO).
Freie Tätigkeiten
Die „freien“ Schornsteinfegerarbeiten können durch jeden Betrieb durchgeführt werden, der handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt ist. Im Feuerstättenbescheid sind die freien Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden.
Die Preise für diese sich im Wettbewerb befindlichen Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar.
