Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen; Beantragung einer Förderung
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
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Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie deren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
Gefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Gefördert werden können die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Ausgangfördersatz beträgt 35 %. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.
Eine Förderung ist möglich, wenn:
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
keine