Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Zuweisung
Die Aufgabenträger im Öffentlichen Personennahverkehr erhalten von den Regierungen Zuweisungen für Zwecke des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Zweck
Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Der Freistaat Bayern unterstützt die ÖPNV-Aufgabenträger bei deren Bemühungen im Rahmen der ÖPNV-Zuweisungen.
Gegenstand
Die Zuweisungen sind für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt. Sie sind damit umfassend einsetzbar.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuwendungsfähige Kosten
Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. Die Höhe und Verteilung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger wird gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (FinÖPNVV) jährlich festgelegt und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Verteilung wird auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität ein ÖPNV-Angebot vorhanden ist.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Goldfuß, Harald
Telefon +49 (0)921 604-1527
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail harald.goldfuss@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
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95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
ÖPNV-Zuweisungen werden für Zwecke und zur Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gewährt (Art. 27 BayÖPNVG).
- Pauschalierte Abschlagszahlung erfolgt zum 1. April eines Jahres
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Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 1. August eines Jahres die erforderlichen Unterlagen über das Online-Portal eingereicht hat.
- Mitteilung der gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Unterlagen bis 1. August eines Jahres
- Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden.
- ggf. die Verordnung zur Übertragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft
falls die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, ist die Verordnung zur Übertragung beizulegen - Aufstellung über die im jeweils maßgeblichen Haushaltsjahr aufgewendeten Eigenmittel