Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beratung der Kommunen
Die Regierungen beraten kommunale Straßenbaulastträger bei Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.
Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern (§ 3 EKrG).
Wird an einer Überführung eine solche Maßnahme durchgeführt, fallen die Kosten denjenigen Beteiligten zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen.
Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land (§ 13 Nr. 1 EKrG).
Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG). Straßen in kommunaler Baulast im Sinne des EKrG sind solche in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- der Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.
Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an Bahnübergängen oder Überführungen im Zuge von kommunalen Straßen treten häufig bautechnische und rechtliche Schwierigkeiten auf. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile wird den Kommunen empfohlen, vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen den fachkundigen Rat der Regierung einzuholen.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 31 - Straßenbau
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keine
- § 3 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- § 12 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- § 13 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020