Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem Härtefonds

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit die Baumaßnahme zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig ist und für die Kommune eine besondere Belastung oder Härte darstellt.