Hausunterricht; Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit durch nicht staatliches Lehrpersonal
Nicht staatliches Lehrpersonal, das Hausunterricht leistet, kann für die dadurch entstehende Mehrarbeit Kostenersatz verlangen.
Der Hausunterricht erfolgt dann, wenn die Schülerin/der Schüler infolge einer längeren Krankheit oder Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann. Über die Erteilung des Hausunterrichts muss vor Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit entschieden werden.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 43 - Schulpersonalrecht
Ansprechpartner
Dregelies, Jana
Zimmer Kü 116
Telefon +49 (0)921 604-1265
Fax +49 (0)921 604-41265
E-Mail jana.dregelies@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Glasenappweg 1
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95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Der jeweilige Antrag auf Abrechnung von Mehrarbeit wird vom Schulleiter bzw. Schulträger zur Bestätigung der Angaben unterschrieben und anschließend an die Regierung bzw. Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
Die Mehrarbeit von beim Schulträger angestelltem Lehrpersonal an privaten Schulen wird von der Regierung berechnet. Auch die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt durch die Regierung.
Bei staatlichem Lehrpersonal an privaten Schulen stellt die Regierung fest, das Mehrarbeit für Hausunterricht geleistet wurden; der Kostenersatz wird vom Landesamt für Finanzen ausgezahlt.