Private Förderschulen; Beantragung der Betriebsgenehmigung und der Genehmigung für wesentliche Änderungen

Private Förderschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden. Diese muss auch wesentliche Änderungen genehmigen.