Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe.
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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe.
Mit den Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe sollen Suchtgefahren vorgebeugt und bereits bestehende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Gesundheit und Lebensqualität gemildert werden. Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll aufrechterhalten und gestärkt werden.
Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte, Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung, sowie Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern und Angehörigen dienen.
Antragsberechtigt sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften.
Gefördert werden können Ausgaben für Personal und je nach Gegenstand der Förderung auch Sachausgaben.
Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt.
Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen sind:
Anträge sind bei der für den Ort der Maßnahme örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen. Die Regierungen legen Anträge auf erstmalige Förderung nach fachlich-inhaltlicher und förderrechtlicher Prüfung dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zur Entscheidung vor. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anträge auf erstmalige Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich können jederzeit gestellt werden.
Anträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
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