Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Landwirte/Landwirtinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Die Eignung der Ausbildungsstätten für Landwirte/Landwirtinnen muss von der zuständigen Regierung geprüft und anerkannt werden.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Landwirt bzw. zur Landwirtin nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt durch die zuständige Regierung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Zschommler, Sandra
Telefon +49 (0)921 604-1980
Fax +49 (0)921 604-41980
E-Mail sandra.zschommler@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Luitpoldplatz 7 - 9
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird erteilt, wenn folgende betriebliche Anforderungen erfüllt sind:
- Die Ausbildungsstätte muss ein landwirtschaftlicher Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung, seinem Bewirtschaftungszustand und dem Umfang der einzelnen Betriebszweige die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
- Die Ausbildungsstätte muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein. Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählten Betriebszweige zu stellenden Anforderungen entsprechen.
- Die Produktionseinrichtungen des Innen- und Außenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Dabei muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
- Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.
- Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) erreichen.
An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten sich im Vorfeld mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.
Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn des ersten Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
- Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Verwaltungsgebühr: 100 EUR
- § 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 2 Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw - ZustVBLH)
- Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin