Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Webanalyse akzeptieren“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Hier finden Sie auch weitere Informationen.
Sie befinden sich hier
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt durch die zuständige Regierung.
Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird erteilt, wenn folgende betriebliche Anforderungen erfüllt sind:
An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten, sich im Vorfeld mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte muss rechtzeitig vor Beginn des ersten Ausbildungsverhältnisses beantragt werden.
Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage