Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten.
Hohes Risiko: Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos sind immer objektbezogen anzuzeigen.
Niedriges oder mittleres Risiko: Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind unternehmensbezogen anzuzeigen.
Hinweise
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten - siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung.
Verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.
- Regierung von Oberfranken - Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen
Ansprechpartner
Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-2202
E-Mail dezernat21@reg-ofr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr DI 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr MI 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr DO 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr FR 08:00 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Im Hinblick auf die Außendiensttätigkeit der Beamten bitten wir einen Termin zu vereinbaren.Hausanschrift
Oberer Bürglaß 34-36
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Postfach 1754
96407 CoburgTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-2202
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Objektbezogene Anzeigen sind an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Bitte verwenden Sie zur Erstellung der Anzeige die zur Verfügung stehenden Formulare.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogen (Anlage 1.3 TRGS 519) oder unternehmensbezogen (Anlage 1.1 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.
- Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan
nach Anlage 1.4 TRGS 519 - Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten
nach Anlage 1.5 TRGS 519 - Betriebsanweisung
siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519 - Sachkundenachweis
nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
- Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-AnzeigeWenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen.
Nur bei Fristverkürzung: mind. 150,00 EUR zzgl. Auslagen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) - Asbest - Stoffinformationen Asbest und weiterführende Links
- DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664) "Asbestsanierung"