Überwachungsbedürftige Anlagen; Kontrolle
Kontrolle des Betriebes von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotential, wie Läger für entzündbare Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen (Druckbehälter, Dampfkessel u. Rohrleitungen)
Als überwachungsbedürftig gelten technische Anlagen, von denen eine besondere Gefahr für Beschäftigte und die Allgemeinheit ausgeht. Mögliche Schadensfälle sind beispielsweise Explosionen von Dampfkesseln oder Druckbehältern, Brände in Chemieanlagen und -lagern oder Aufzugsabstürze. Diese gilt es zu vermeiden.
Aus diesem Grund enthält das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bzw. die Betriebssicherheitsverordnung unter anderem Vorgaben zu den notwendigen Prüfungen, die teilweise vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, nach Umbauten oder Unfällen durchgeführt werden müssen. Je nach Anlagentyp ist zudem eine Erlaubnis durch das Gewerbeaufsichtsamt vor der Inbetriebnahme erforderlich.
Die Einzelheiten sind im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bzw. in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben
- Regierung von Oberfranken - Dezernat 22 - Strahlenschutz, Betriebssicherheit und Medizinprodukte
Ansprechpartner
Dezernat 22 - Strahlenschutz, Betriebssicherheit und Medizinprodukte
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-2202
E-Mail dezernat22@reg-ofr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr DI 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr MI 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr DO 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr FR 08:00 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Im Hinblick auf die Außendiensttätigkeit der Beamten bitten wir einen Termin zu vereinbaren.Hausanschrift
Oberer Bürglaß 34-36
96450 CoburgPostanschrift
Postfach 1754
96407 CoburgTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-2202
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
