Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie der Risikogruppe 3(**) anzeigen.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.
Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
- gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten, einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV,
- die Art des Biostoffs,
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
- Regierung von Oberfranken - Dezernat 23 - Gefahrstoffe, Biostoffe und Organisation des Arbeitsschutzes
Öffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr DI 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr MI 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr DO 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:30 Uhr FR 08:00 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Im Hinblick auf die Außendiensttätigkeit der Beamten bitten wir einen Termin zu vereinbaren.Hausanschrift
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Postfach 1754
96407 CoburgTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-2202
Ggf. ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen bzw. die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.
Die Anzeige ist schriftlich beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen.
Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen durch das Amt angefordert werden bzw. kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 etc.) die Behebung der Mängel gefordert werden.
Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt innerhalb der im nächsten Abschnitt genannten Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben enthält.
Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
- vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
- vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
Die Anzeige
- der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4
- der Außerbetriebnahme der Patientenstation
hat unverzüglich zu erfolgen.
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 IfSG oder § 2 TierSEV bzw. Angabe/Begründung zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG oder § 3 TierSEV
(nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt) - Lageskizze, Grundriss der Räume
- Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 BioStoffV - AnzeigeSie können eine Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 BioStoffV online anzeigen.
- Biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
- Biostoffe - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100) [Dateiformat: pdf]
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Kontaktdaten der bayerischen Gewerbeaufsichtsämter