Modellflugerlaubnis; Beantragung
Für den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts im Rahmen von Luftsportverbänden benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis
Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme umgangssprachlich „Drohnen" und Flugmodelle zusammen. Zu den unbemannten Luftfahrtsystemen zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.
Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von Flugmodellen zu beachten (insbesondere § 21 f Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).
Findet der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden statt, ist eine Erlaubnis erforderlich, sofern es sich um Flugmodelle handelt
- mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
- mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 g beträgt,
- mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten betrieben werden
Darüberhinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.
Die jeweiligen Anträge sind formlos zu stellen.
Erfolgt der Betrieb im Rahmen von Luftsportverbänden müssen Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg nach § 21 f Abs. 2 LuftVO zusätzlich an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes teilnehmen, durch die ausreichende Kenntnisse in
- der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle
- den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
- der örtlichen Luftraumordnung
nachgewiesen werden.
Findet der Betrieb nicht im Rahmen von Luftsportverbänden statt, ist alternativ auch der Betrieb im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in der offenen Kategorie möglich. Dabei sind die Voraussetzungen und Bedingungen der jeweiligen Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten.
Unabhängig davon, ob der Betrieb nach LuftVO oder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfolgt, ist § 21 h Abs. 3 LuftVO zu beachten (Betrieb in geografischen Gebieten)
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern
Ansprechpartner
Modellflugerlaubnis
Telefon +49 (0)911 52700-34
Fax +49 (0)911 364446
E-Mail ufg@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergPostanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergTelefon +49 (0)911 52700-0Fax +49 (0)911 364446
- für Flugmodellgelände: Gutachten eines Modellflugsachverständigen über die Eignung des Geländes
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Erlaubnis nach § 21 f Abs. 4 LuftVO: 50,00 - 3.500,00 EUR