Suchttherapeutische Einrichtung; Beantragung der Anerkennung
Betäubungsmittelabhängige Straftäter können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Ziel der Überwindung der Suchterkrankung in anerkannten suchttherapeutischen Einrichtungen unter Anrechnung der Aufenthaltszeiten auf den Strafvollzug ("Therapie statt Strafe") behandelt werden.
Die Strafvollstreckungsbehörden können bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden sind, die Strafvollstreckung mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts zurückstellen, wenn sich der Verurteilte in eine Einrichtung begibt, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken ("Therapie statt Strafe"). Wird die Behandlung nach der Zurückstellung der Strafe in einer staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt, ist die Zeit der Behandlung auf die Strafe grundsätzlich anrechnungsfähig.
Für die Anerkennung derartiger Einrichtungen in Bayern ist die Regierung von Niederbayern bayernweit zuständig.
Anerkennungsfähig sind stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe in Bayern, sofern sie eine der Rehabilitation dienende Behandlung für Suchtmittelkranke durchführen und die fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Eine Einrichtung ist unter folgenden Voraussetzungen als suchttherapeutische Einrichtung im Sinne von §§ 35, 36 BtMG anerkennungsfähig:
- Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept.
- Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch Fachpersonal in ausreichender Zahl.
- Die Räumlichkeiten sind für die Durchführung der Therapiekonzeption geeignet und entsprechend ausgestattet.
- Zuverlässigkeit der Leiterin/des Leiters der Einrichtung.
- Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG ist gewährleistet.
- Suchttherapeutisches Behandlungskonzept
Art der Einrichtung (stationär, teilstationär oder ambulant), therapeutischer Inhalt, Ziel und Dauer der Behandlung - Stellenschlüssel
Fachpersonal (Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen) mit ausreichender Qualifikation in ausreichender Zahl - Führungszeugnis der Leiterin/des Leiters und schriftliche Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 4 BtMG
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 6 Kostengesetz - KG).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage