Gesetzliche Kranken- und Pflegekasse; Beantragung der Genehmigung für organisatorische Maßnahmen und Satzungen
Organisatorische Maßnahmen und Satzungen von gesetzliche Kranken- und Pflegekassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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Organisatorische Maßnahmen und Satzungen von gesetzliche Kranken- und Pflegekassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Oberversicherungsämter sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Die erforderlichen Genehmigungen können beim zuständigen Oberversicherungsamt beantragt werden.