PM 009/26

11.02.2026

Planfeststellungsverfahren für die Zubeseilung der 110-kV-Freileitung Kastenweiher – Eltmann im oberfränkischen Teilbereich

Auf Antrag der Verteilnetzbetreiberin Bayernwerk Netz GmbH leitet die Regierung das Planfeststellungsverfahren für die Zubeseilung der 110-kV-Freileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg. Nr. E10007) im ca. 17 km langen Abschnitt von der Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken bis zum Mast Nr. 135 ein. Die Leitung verläuft in diesem oberfränkischen Abschnitt in den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden Pommersfelden, Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald und Lisberg im Landkreis Bamberg.

Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt der bestehenden, insgesamt 62 km langen 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher – Eltmann, die durch die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken verläuft.

Planfeststellungsverfahren

Auf die bislang lediglich mit einem Stromkreis beseilten Masten soll ein zweiter 110-kV-Stromkreis zubeseilt werden. Vier Masten werden hierfür verstärkt, ein Mast wird standortgleich ersatzneu errichtet.

Anhörungsverfahren

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens prüft und wägt die Regierung von Oberfranken alle öffentlichen und privaten Belange ab. Dazu hört die Regierung von Oberfranken alle betroffenen Kommunen und Fachbehörden an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist. Ferner haben alle Interessierten die Möglichkeit, einen Monat lang Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen.

Auslegung der Planunterlagen

Die Planunterlagen werden über die Internetseiten der genannten Gemeinden in der Zeit vom 17. Februar 2026 bis einschließlich 16. März 2026 zugänglich gemacht. Außerdem können die Planunterlagen in dieser Zeit auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter www.reg-ofr.de/110kel1 eingesehen werden.

Betroffene können während der Auslegungsfrist von einem Monat und der sich daran anschließenden zweiwöchigen Einwendungsfrist – also bis einschließlich 30. März 2026 – Einwendungen gegen den Plan erheben und Stellungnahmen abgeben. Nähere Informationen zur Auslegung sowie zur Möglichkeit der Einwendungserhebung und Stellungnahme geben die Gemeinden bekannt.