9. BImSchV
Gem. § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind Entscheidungen über immissionsschutzrechtliche Anträge öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt.
Zudem hat die Genehmigungsbehörde gem. § 21a Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Antrag ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.
