Sachgebiet 11 - Zentrale Ausländerbehörde

Die Zentrale Ausländerbehörde hat nach § 3 ZustVAuslR (Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen) insbesondere folgende Aufgaben:

  • möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer
  • Rückkehrberatung und Rückkehrförderung
  • Betrieb von Ausreiseeinrichtungen
  • Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen