Sachgebiet 11 - Zentrale Ausländerbehörde
Die Zentrale Ausländerbehörde hat nach § 3 ZustVAuslR (Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen) insbesondere folgende Aufgaben:
- möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer
- Rückkehrberatung und Rückkehrförderung
- Betrieb von Ausreiseeinrichtungen
- Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen