Rahmenbetriebsplan Erweiterung Quarzsandgrube Bocksrück

Gegenstand des Verfahrens

Der Sandgewinnungsbetrieb Bocksrück der Bocksrück SandGrube GmbH & Co. KG plant eine Erweiterung seiner bereits vorhandenen Quarzsandgrube. Das bestehende Abbauareal liegt im Landkreis Bayreuth, auf der Flur „Im Bocksrücker Sand“ der Gemarkung Unternschreez, Gemeinde Haag. Aufgrund des aktuellen Abbaufortschritts sollen durch das Vorhaben zusätzliche Erweiterungsflächen auf dem Flurstück 32/5 der Gemarkung Forst Thiergarten (ebenfalls Gemeinde Haag) sowohl in östlicher (10,2 ha) wie auch in südlicher Richtung (10,1 ha) geschaffen werden. Die Süderweiterung ist bereits genehmigt und wird lediglich überplant um ein stimmiges Gesamtkonzept zu erhalten. Durch die Erschließung der Erweiterungsflächen will der Betreiber den zukünftigen Sandabbau am Standort sicherstellen. Dabei soll bei einer jährlichen Abbaumenge von etwa 50.000 m³ über die nächsten Jahrzehnte ein Rohstoffvorrat von rund 2,4 Mio m³ abgebaut werden. Anfallende Oberflächenwässer werden über Drainagen auf der Grubensohle gesammelt und nach Sedimentationsvorgängen dem Bocksrückbach zugeführt. Parallel zur Rohstoffgewinnung ist eine zeitnahe Verfüllung auf den erschöpften Grubenflächen geplant. Somit soll bis zum Ende der Abbautätigkeit sukzessive das vormalige Geländerelief größtenteils wieder hergestellt werden. Im Zuge der Rekultivierung ist auch eine Wiederbewaldung auf großen Teilen des Areals vorgesehen.

Das Abbaugebiet weist aufgrund seiner Lage und Topographie hauptsächlich forstwirtschaftlich genutzte Nadel- und Mischwaldflächen auf. Direkt westlich an die Sandgrube grenzt der Weiler Bocksrück an, welcher sich aus wenigen Gehöften zusammensetzt. Im Bereich der südöstlichen Grenze der geplanten Osterweiterung und im Süden der Süderweiterung liegen mehrere Teilflächen eines denkmalgeschützten, vermutlich seit dem Mittelalter und der frühen Neuzeit genutzten Tagebauareals (D-4-6135-0112), welches eine Gesamtfläche von rund 4,2 ha einnimmt.

Im Abbaugebiet befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Das nächste FFH-Gebiet „Zwischenmoore nördlich Creußen“ (6135-302) liegt rund 1,2 km östlich der Sandgrube Bocksrück und wird durch das Vorhaben nicht betroffen.

Die saP für die Erweiterung der bestehenden Sandgrube Bocksrück führte zu dem Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben einige Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie einige Brutvogelarten grundsätzlich betroffen sind. Daher wurden Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, damit für alle Arten die Erfüllung eines Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden kann.

Die am nächsten liegenden Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind das nordwestlich gelegene LSG „Sophienberg“ (LSG-00038.01) sowie das östlich verlaufende LSG „Oberes Rotmaintal“ (LSG-00532.01). Zudem befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil „Flachweiher bei Hörhof“ (LB 07/01) im Umfeld des Untersuchungsraums. Beide Schutzgebiete wie auch der geschützte Landschaftsbestandteil werden durch die geplante Erweiterung des Abbaubetriebs nicht betroffen.

Die im Umfeld sich befindenden Trinkwasserschutzgebiete, das etwa 3,5 km südwestlich gelegene „Haag“ (2210613500066) sowie „Tiefenthal“ (2210613500112), welches rund 4,5 km südöstlich der Sandgrube liegt, werden durch die geplanten Erweiterungen und das Vorhaben nicht betroffen. Um das Abbaugebiet am Bocksrücken befinden sich mehrere kleinere Oberflächenfließgewässer, welche sich auf die Einzugsgebiete des Gosenbach im Westen sowie den Flachweiherund Schwarzweiherbach im Osten verteilen und anschließend in den Roten Main münden. Der Bocksrückbach, ein rechter Zufluss des Gosenbachs, durchfließt als einziges Gewässer den Untersuchungsraum an dessen westlichem Rand. Dieser dient auch der Entwässerung der aktuellen Sandgrube. Die anfallenden Oberflächen- und Sickerwässer werden dabei nach einer Drosselung über Absetzbecken in den Bocksrückbach eingeleitet.

Der Betrieb des Unternehmers untersteht gemäß § 3 des Bundesberggesetzes – BBergG – vom 13.08.1980 (BGBI. I S. 1310), letztmalig geändert durch Art. 4 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88), in Verbindung mit §§ 2, 3 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung – BergbehördV –) vom 09.11.2013 (GVBl. S. 651) der Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern –.

Für das Vorhaben ist nach den Vorschriften des vorgenannten BBergG, in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben – UVP-V Bergbau – vom 13.07.1990 (BGBI I S. 1420), letztmalig geändert mit Verordnung vom 18.12.2023 (BGBI I Nr. 2), ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für das Vorhaben besteht gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe b.) Doppelbuchstabe bb) der UVP-V Bergbau die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern hat. Die Einladung zu dem Erörterungstermin bzw. die Bekanntmachung des Erörterungstermins erfolgt gesondert. 

Die Planunterlagen liegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für die Gemeinde Haag und bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – nach ortsüblicher Bekanntmachung zur Einsicht aus.

Bekanntmachung

Antragsunterlagen

1 Rahmenbetriebsplan

2 Anlagen